Das 2024 eingeführte E-Rezept hat sich mittlerweile im Alltag etabliert. Doch wie können Krankheitskosten damit von der Steuer abgesetzt werden und welche Nachweise sind vom Finanzamt akzeptiert? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert, welche besonderen Regelungen für die Steuererklärung 2024 gelten und was in Zukunft beim elektronischen Rezept zu beachten ist.
Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen Ausgaben, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, wie etwa Zuzahlungen für Medikamente. Allerdings erkennt das Finanzamt nur direkte Krankheitskosten an, also solche, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Ausgaben für präventive Maßnahmen werden in der Regel nicht berücksichtigt.
Ein wichtiger Punkt: Bevor außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können, errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung, die zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamteinkommens liegt. Der genaue Prozentsatz hängt von der Höhe des Einkommens, der Veranlagungsart und der Zahl der berücksichtigten Kinder ab. Nur der Betrag, der diese Grenze überschreitet, kann steuermindernd geltend gemacht werden.
Mit der Einführung des E-Rezepts ändern sich auch die Nachweispflichten für die Steuererklärung. Bislang konnten Patienten das Rezept aus der Arztpraxis als Nachweis für Krankheitskosten verwenden. Da das E-Rezept das herkömmliche Rezept mittlerweile ersetzt, ist dieser Nachweis nun nicht mehr möglich.
Zukünftig wird das Finanzamt stattdessen einen Kassenbeleg oder eine Rechnung der Apotheke verlangen, in der das E-Rezept eingelöst wurde. Auf diesem Beleg müssen der Name des Medikaments oder des Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person vermerkt sein.
Es ist jedoch zu beachten, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) in diesem Jahr eine Übergangsregelung eingeführt hat. Für die Steuererklärung 2024 werden auch Quittungen akzeptiert, die den Namen der steuerpflichtigen Person nicht enthalten. Ab dem Jahr 2025 müssen jedoch alle relevanten Angaben auf den Belegen vermerkt sein.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 03.03.2025