Vorsicht beim Bohren in Fliesen – Gericht stärkt Vermieterrechte

Auch in gefliesten Räumen wie Bad oder Küche ist es für Mieter üblich, Schränke oder Regale an den Wänden zu befestigen. Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sollten dabei jedoch Bohrungen in die Fliesen nur erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit besteht.

Der Fall:
Ein Mieter brachte in seiner Wohnung insgesamt sechs Bohrlöcher in den Fliesen an – vier in der Küche und zwei im Badezimmer. Der Eigentümer wertete dies als nicht vertragsgemäßen Gebrauch, da solche Arbeiten ausdrücklich untersagt gewesen seien. Zudem sei dadurch die Substanz des Wohnraums geschädigt worden.

Das Urteil:
Das Amtsgericht Paderborn (Az. 51 C 135/23) entschied, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die Bohrungen in die Fliesen unvermeidbar gewesen wären. Die Richter sahen es als möglich an, die Befestigungen auch in den Fugen vorzunehmen. Daher wurde dem Eigentümer ein Schadenersatzanspruch von 150 Euro zugesprochen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/ Veröffentlicht am 01.09.2025

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