Wer Vermögenswerte wie ein Einfamilienhaus, Geldanlagen oder persönlichen Familienschmuck erbt, übernimmt nicht nur Besitz, sondern auch gesetzliche Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Jede Erbschaft und jedes Vermächtnis ist anzuzeigen, da potenziell Erbschaftsteuer anfallen kann. Für die Behörden ist daher relevant, welche Vermögenswerte an wen übergehen. Unterbleibt diese Meldung, drohen ein Bußgeld oder sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung. Im Folgenden findet sich ein Überblick über die wichtigsten Vorgaben zu Fristen, Verfahren und Freibeträgen.
Was Erben sofort tun müssen
Sobald feststeht, dass Vermögen übergeht, müssen Erbinnen und Erben innerhalb von drei Monaten selbstständig das zuständige Finanzamt informieren. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines formlosen, inhaltlich aber vollständigen Schreibens. Darin sind die persönlichen Angaben des Erblassers und des Erwerbers (Name, Anschrift, Beruf) anzugeben. Zusätzlich sind der Sterbetag und der Sterbeort sowie Art, Umfang und Wert des übertragenen Vermögens zu dokumentieren. Auch das familiäre Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe ist offenzulegen.
Die Anzeige nach § 30 ErbStG kann elektronisch über ELSTER oder postalisch übermittelt werden. Grundsätzlich ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig; jedoch verfügen nicht alle Finanzämter über eine eigene Erbschaftsteuerstelle. Welches Amt im jeweiligen Wohnbezirk verantwortlich ist, lässt sich über das Verzeichnis des Bundesfinanzministeriums ermitteln. Nach Eingang der Meldung prüft die Behörde, ob eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapierdepots, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übertragen wurden.
Welche Freibeträge gelten
Nicht jede Erbschaft führt automatisch zu einer Steuerpflicht. Der Gesetzgeber sieht Freibeträge vor, die abhängig vom Verwandtschaftsgrad variieren. Vor diesem Hintergrund interessiert das Finanzamt besonders, in welchem Verhältnis die beteiligten Personen zueinanderstehen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelten Freibeträge von bis zu 500.000 Euro. Kinder können je Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erben, Enkelkinder 200.000 Euro von ihren Großeltern. Für Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verheiratete Lebensgefährten liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro.
Nach Angaben von Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), ist vielen Menschen nicht bewusst, dass sie das Finanzamt aktiv informieren müssen, selbst wenn sie annehmen, keine Steuern zahlen zu müssen. Auch Erbschaften unterhalb der Freibeträge müssen gemeldet werden. Die steuerliche Freistellung hebt die Anzeigepflicht nicht auf. In eindeutigen Fällen, in denen zweifelsfrei feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht, verzichten Finanzämter zwar gelegentlich auf eine Meldung; dennoch ist es risikobehaftet, die Anzeige zu unterlassen. Hintergrund ist, dass Behörden wie Standesämter, Nachlassgerichte oder Notariate ohnehin Informationen über Todesfälle und Nachlassangelegenheiten an das Finanzamt weitergeben.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V./Veröffentlicht am 02.12.2025