Wer seine Mietwohnung kurzfristig und unentgeltlich für Übernachtungen fremder Personen zur Verfügung stellt, muss nicht mit einer Kündigung durch den Vermieter rechnen. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, liegt in einem solchen Fall keine unerlaubte Überlassung der Wohnung an Dritte vor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter bereits zuvor Ärger mit dem Eigentümer, da er die Wohnung entgeltlich über eine Internetplattform vermietet hatte. Dafür war ihm eine Abmahnung ausgesprochen worden, woraufhin er diese Form der Nutzung einstellte. Später bot er jedoch über eine andere Plattform kostenfrei einen Schlafplatz an, woraufhin ihm der Vermieter kündigte.
Das Landgericht Lübeck entschied, dass gegen das unentgeltliche Anbieten einer Übernachtungsmöglichkeit grundsätzlich nichts spreche. Solche Besuche seien üblicherweise zeitlich begrenzt und fänden statt, während der Mieter die Wohnung weiterhin selbst nutze. Die Richterinnen und Richter sahen hierin lediglich eine Mitbenutzung durch Gäste, nicht jedoch eine vollständige Überlassung des Wohnraums.
(Landgericht Lübeck, Az.: 14 S 61/20)
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) / Veröffentlicht am 04.08.2025