Wer im EU-Ausland wegen eines schweren Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot erhält, muss künftig damit rechnen, dass dieses auch im Land des ausgestellten Führerscheins umgesetzt wird. Grundlage ist die seit dem 25. November 2025 geltende EU-Richtlinie 2025/2206.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 26. November 2028 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Angewendet werden sollen die neuen Regeln ab dem 26. November 2029.
Alkohol, Drogen und schwere Verkehrsverstöße betroffen
Erfasst werden insbesondere schwere Verstöße wie Alkohol oder Drogen am Steuer, deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Unfälle mit Toten oder Schwerverletzten.
Bislang konnte ein im Ausland verhängtes Fahrverbot in vielen Fällen auf das jeweilige Land beschränkt bleiben. Künftig soll der Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt hat, über schwere Fahrverbote informiert werden und diese selbst umsetzen.
Kurze Fahrverbote von weniger als drei Monaten bleiben von dem neuen Meldeverfahren ausgenommen.
EU-Führerschein bleibt bestehen
Seit Bekanntwerden der neuen Regeln gibt es laut der Dienstleistungskanzlei Consilium in Dublin vermehrt Fragen dazu, ob damit auch das Modell eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins eingeschränkt werde.
Consilium-Director Alex Maria Kilincaslan verneint dies. Die neue Richtlinie regele den Umgang mit Fahrverboten nach Verkehrsverstößen im Ausland, nicht aber die Frage, in welchem EU-Staat eine Fahrerlaubnis erworben werden dürfe.
Dafür gelte weiterhin das Wohnsitzprinzip.
Wohnsitzprinzip bleibt entscheidend
Wer seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt beispielsweise nach Irland oder Rumänien verlagert, dort mindestens 185 Tage im Jahr lebt und regulär die Führerscheinprüfung ablegt, kann weiterhin eine Fahrerlaubnis dieses Landes erhalten.
Deutschland müsse eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen. Voraussetzung sei allerdings weiterhin, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Sperrfrist läuft.
Die neue Richtlinie ändert an diesem Grundsatz nichts.
Problematisch werden Führerscheine ohne echten Wohnsitz
Anders sieht es nach Einschätzung von Consilium bei Angeboten aus, bei denen ein Führerschein ohne tatsächlichen Wohnsitz im Ausstellungsland vermittelt wird.
Bereits heute gleichen Behörden Daten über das europäische Register EUCARIS ab. Künftig dürfte dieser Datenaustausch weiter an Bedeutung gewinnen.
Ab 2030 soll zusätzlich der digitale Führerschein nach der Richtlinie 2025/2205 eingeführt werden. In Verbindung mit dem Informationsaustausch über Fahrverbote könnten Prüfungen von Wohnsitz und Fahrerlaubnis dadurch noch stärker automatisiert werden.
Kilincaslan warnt deshalb davor, Führerscheine über Konstruktionen ohne echten Wohnsitz zu erwerben. Solche Modelle dürften künftig deutlich leichter auffallen.
Auch bestehende EU-Führerscheine betroffen
Wer bereits einen gültigen EU-Führerschein besitzt, behält diesen grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten.
Begeht die betreffende Person jedoch ab Ende 2029 in einem anderen EU-Land ein schweres Verkehrsdelikt, kann der Ausstellungsstaat darüber informiert werden. Dieser kann die Fahrerlaubnis anschließend aussetzen oder entziehen.
Ein entsprechender Bescheid muss nach Angaben der Kanzlei in dem Land angefochten werden, in dem er erlassen wurde. Eine spätere Anfechtung im Heimatland ist nicht vorgesehen.
Neue Regeln sollen Schlupflöcher schließen
Ziel der Richtlinie ist es, schwere Verkehrsverstöße innerhalb der Europäischen Union konsequenter zu ahnden und zu verhindern, dass Fahrverbote an Landesgrenzen ihre Wirkung verlieren.
Für Autofahrerinnen und Autofahrer bedeutet das: Wer künftig im EU-Ausland schwer gegen Verkehrsregeln verstößt, muss deutlich häufiger mit Folgen für seine Fahrerlaubnis im Ausstellungsland rechnen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Kanzlei Consilium LTD/Veröffentlicht am 11.09.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.