Zum Schulstart nach den Sommerferien stehen für viele Familien zusätzliche Ausgaben an. Neben Heften, Stiften und anderen Materialien sind auch die Preise für Schulbücher gestiegen. Eine steuerliche Entlastung gibt es in diesem Bereich jedoch nicht. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, weshalb diese Kosten nicht berücksichtigt werden und welche Ausgaben rund um die Schulausbildung unter bestimmten Voraussetzungen doch in der Steuererklärung auftauchen dürfen.
Steigende Kosten für Schulmaterialien
Eltern müssen dieses Jahr mehr für die Ausstattung ihrer Kinder einplanen. Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts lagen die Preise für Lehr- und Schulbücher im Juni 2025 um 3,8 Prozent höher als ein Jahr zuvor. Damit stiegen sie stärker als die Verbraucherpreise insgesamt, die sich im gleichen Zeitraum lediglich um 2,0 Prozent erhöhten. Zwar gibt es vielerorts die Möglichkeit, Bücher auszuleihen, doch viele Familien kaufen jährlich neue Exemplare – und zahlen damit spürbar mehr als im Vorjahr. Auch für andere Materialien wie Hefte und Stifte sind die Kosten gestiegen.
Was sich steuerlich absetzen lässt – und was nicht
Während Berufstätige Fachbücher für ihre Arbeit als Werbungskosten geltend machen dürfen, gilt dies nicht für Schulbücher der eigenen Kinder. Das Steuerrecht geht davon aus, dass diese Ausgaben bereits über Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.
Anders verhält es sich beim Besuch einer Privatschule. Für Kinder, die Anspruch auf Kindergeld haben, können die Eltern das gezahlte Schulgeld teilweise absetzen. Möglich sind 30 Prozent der Gebühren, maximal jedoch 5.000 Euro pro Jahr. Wichtig ist dabei, dass nur das eigentliche Schulgeld berücksichtigt wird. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, etwa bei einem Internat, bleiben außen vor.
Die VLH im Überblick
Mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen zählt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zu den größten Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland. Seit der Gründung 1972 unterstützt der Verein seine Mitglieder bei der Einkommensteuererklärung, prüft Steuerbescheide und beantragt mögliche Ermäßigungen – stets im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 25.08.2025