Waldbrände in Frankreich, Spanien und Italien haben zahlreiche Menschen zur Evakuierung gezwungen. Häuser wurden zerstört, Straßen und Bahnstrecken zeitweise gesperrt. Auch in Griechenland und Portugal kam es vor wenigen Wochen zu schweren Schäden durch Brände.
Für Urlauberinnen und Urlauber stellt sich deshalb die Frage, welche Rechte sie haben, wenn eine Reise kurz bevorsteht oder sie bereits im betroffenen Gebiet sind. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert über mögliche Ansprüche bei Stornierungen, Reiseabbrüchen und Verzögerungen.
Pauschalreisende sind im Krisenfall besser geschützt
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist bei außergewöhnlichen Umständen in der Regel besser abgesichert. Der Reiseveranstalter ist zentraler Ansprechpartner und muss sich im Ernstfall um Lösungen kümmern.
Muss eine Reise wegen einer Naturkatastrophe abgebrochen werden, organisiert der Veranstalter die Evakuierung der Gäste. Das kann eine Verlegung in ein anderes Hotel oder die Beförderung zum Flughafen beziehungsweise Bahnhof sein.
Individualreisende haben es oft schwieriger. Wer Flug, Hotel, Mietwagen oder andere Leistungen einzeln gebucht hat, muss sich jeweils direkt an die einzelnen Anbieter wenden. Müssen Reisende wegen Waldbränden früher abreisen, müssen sie ihre Rückreise in der Regel selbst organisieren und mögliche Mehrkosten tragen.
Wann eine kostenfreie Stornierung möglich ist
Sagt der Reiseveranstalter eine Pauschalreise ab, weil sie durch Waldbrände erheblich beeinträchtigt wird, muss der Reisepreis vollständig erstattet werden.
Auch wenn Reisende selbst stornieren, kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf vollständige Erstattung bestehen. Nach Angaben von Karolina Wojtal, Pressesprecherin und Co-Leiterin des EVZ Deutschland, kommt es dabei auf den Einzelfall an. Entscheidend sei unter anderem, wie weit der konkrete Urlaubsort vom Brandgebiet entfernt ist.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann ein wichtiges Argument sein, wenn die Reise unmittelbar bevorsteht. Reine Angst vor Waldbränden reicht jedoch meist nicht aus, um kostenfrei von einer Reise zurückzutreten.
Bei individuell gebuchten Reisen gelten die Bedingungen der jeweiligen Vertragspartner. Reisende müssen Hotel, Fluggesellschaft, Mietwagenanbieter oder Bahnunternehmen einzeln kontaktieren und prüfen, welche Stornierungs- oder Umbuchungsregeln gelten.
In einigen Ländern bieten Anbieter derzeit Sonderregelungen an. Die französische Bahngesellschaft SNCF weist etwa darauf hin, dass bestimmte Strecken nicht oder nur eingeschränkt bedient werden können. Reisende werden gebeten, Fahrten möglichst zu verschieben. Stornierungen oder Umbuchungen sind dort bis einschließlich 31. Juli kostenfrei möglich.
Das EVZ rät Reisenden, frühzeitig Kontakt zu den Anbietern aufzunehmen und um eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung zu bitten. Wer gar nicht reagiert, muss meist den vollen Preis zahlen. Bei vielen Anbietern steigen die Stornokosten zudem, je näher der Reisetermin rückt.
Ansprüche bei Rauch, Einschränkungen oder Gefahren vor Ort
Wer seine Pauschalreise trotz Waldbränden fortsetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Reisepreis mindern. Voraussetzung ist ein erheblicher Reisemangel im konkreten Einzelfall. Dazu kann beispielsweise starke Rauchentwicklung in der Nähe des Hotels gehören.
Nach Einschätzung des EVZ sollten Betroffene einen solchen Mangel sofort beim Reiseveranstalter melden. Dieser muss darauf reagieren und kann zum Beispiel eine Unterbringung in einem anderen Hotel fernab des Brandgebiets anbieten. Erst wenn keine geeignete Abhilfe erfolgt, kommt eine Minderung des Reisepreises in Betracht.
Bei individuell gebuchten Leistungen müssen Reisende jeweils den konkreten Anbieter kontaktieren. Das gilt etwa für Tagesausflüge, Aktivitäten oder andere Leistungen vor Ort. Maßgeblich sind auch hier die jeweiligen Vertragsbedingungen.
Wenn das Hotel wegen Waldbränden schließen muss
Pauschalreisende sollten sich bei einer Hotelschließung direkt an ihren Reiseveranstalter wenden. Dieser muss grundsätzlich eine Ersatzunterkunft organisieren.
Bei Individualreisen gilt: Kann ein Hotel wegen der Waldbrände keine Gäste mehr aufnehmen, muss es die Buchung stornieren und den gezahlten Preis erstatten. Muss das Hotel während eines laufenden Aufenthalts schließen, haben Gäste in der Regel Anspruch auf Rückzahlung für die nicht mehr nutzbaren Tage.
Vorzeitige Heimreise bei erheblicher Beeinträchtigung
Pauschalreisende können den Reisevertrag kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Das müssen sie im Zweifel belegen können. Nicht genutzte Reiseleistungen müssen dann nicht bezahlt werden.
War die Rückreise Teil der Pauschalreise, muss der Veranstalter diese organisieren.
Bei getrennt gebuchten Leistungen gelten dagegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter. Stornierungen können Kosten verursachen. Auch die frühere Heimreise müssen Individualreisende grundsätzlich selbst planen und bezahlen.
Das EVZ empfiehlt dennoch, frühzeitig das Gespräch mit Hotel, Fluggesellschaft oder Mietwagenfirma zu suchen. Unabhängig von der Rechtslage seien oft kulante oder pragmatische Lösungen möglich.
Verzögerte Heimreise: Wer zahlt zusätzliche Kosten?
Wenn Urlauberinnen und Urlauber länger am Urlaubsort bleiben müssen als geplant, können zusätzliche Kosten entstehen.
Bei Pauschalreisen muss der Reiseveranstalter mindestens drei zusätzliche Übernachtungen übernehmen. Wird ein Rückflug gestrichen, etwa wegen starker Rauchentwicklung am Flughafen, greifen die EU-Fluggastrechte.
Die Fluggesellschaft muss Reisende je nach Wartezeit mit Verpflegung versorgen und gegebenenfalls auch eine Hotelunterkunft anbieten. Werden Betroffene nicht unterstützt und müssen Ausgaben selbst übernehmen, sollten sie alle Belege aufbewahren und anschließend Erstattung verlangen.
Reiserücktrittsversicherung hilft oft nicht
Eine Reiserücktrittsversicherung greift bei Waldbränden häufig nicht. Naturkatastrophen sind in vielen Policen ausgeschlossen. Wer eine Reise allein wegen Waldbränden nicht antreten möchte, erhält deshalb oft keine Erstattung.
Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen. Wer den Urlaub mit Kreditkarte bezahlt hat, sollte zudem prüfen, ob darüber ein zusätzlicher Versicherungsschutz besteht. Manche Kreditkartenleistungen können Risiken wie Naturkatastrophen zumindest teilweise abdecken.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland/Veröffentlicht am 27.07.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.