Widerrufsrecht bei Versicherungen wird deutlich begrenzt

Über einen längeren Zeitraum weitgehend ohne größere öffentliche Aufmerksamkeit arbeitete die Bundesregierung an einem Gesetz, mit dem unter anderem das Versicherungsvertragsgesetz neu geregelt werden soll. Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673. Besonders weitreichend ist dabei die Änderung des Widerrufsrechts. Mit der Reform, die am 19. Juni 2026 in Kraft tritt, wird ein wesentlicher Schutzmechanismus für Versicherungsnehmer bei Versicherungsverträgen eingeschränkt.

Bislang war die Rechtslage eindeutig: Erfolgte keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, konnten Versicherungsnehmer sich auch noch lange nach Abschluss des Vertrags davon lösen. Vor allem bei Lebens- und Rentenversicherungen, darunter auch Basisrenten, bot dies vielen Betroffenen die Möglichkeit, Verträge rückabzuwickeln oder bei Rürup-Verträgen überhaupt an eine Kapitalauszahlung zu gelangen.

Diese Grundsätze wurden über viele Jahre hinweg durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt und galten als wirksames Korrektiv bei fehlerhaften Vertragsgestaltungen. Mit der Neuregelung wird dieses bisherige System nun durch feste Ausschlussfristen ersetzt. Künftig erlischt das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt diese Frist nur dann nicht, wenn überhaupt keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 3 VVG n.F.).

Die Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte erklärte, dass mit der Reform, die offiziell dem Verbraucherschutz dienen solle, eine über Jahrzehnte bewährte Praxis abrupt beendet werde. Zugleich äußerte sie die Hoffnung, dass die Gerichte die Neuregelung abmildern und zumindest besonders gravierend fehlerhafte Widerrufsbelehrungen einer vollständig unterlassenen Belehrung gleichstellen. Außerdem wies sie darauf hin, dass der Gesetzeswortlaut nur das Widerrufsrecht erfasse, nicht aber das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Widerspruchsrecht.

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Angesichts der neuen gesetzlichen Vorgaben und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen sollten Versicherungsnehmer ihre Ansprüche noch vor dem 19. Juni 2026 prüfen lassen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Hahn Rechtsanwälte PartG mbB/Veröffentlicht am 29.04.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.