Zur Vorweihnachtszeit wurden mehrere Millionen Pakete an deutsche Haushalte geliefert – darunter auch zahlreiche Sendungen, die nie bestellt worden waren. In vielen dieser Fälle sind Empfänger weder zur Zahlung noch zur Rücksendung verpflichtet. Darauf weist das Infocenter der R+V Versicherung hin.
Grundsätzlich gilt für Verbraucher: Geht unbestellte Ware ein, besteht in der Regel Wahlfreiheit. Die Sendung kann behalten, entsorgt oder freiwillig zurückgegeben werden. Allein die Annahme eines Pakets führt rechtlich noch nicht zu einem Kaufvertrag. Daher besteht keine Zahlungspflicht, selbst wenn eine Rechnung beiliegt oder der Händler zur Begleichung auffordert. Häufig gibt es zudem keine Verpflichtung, den Absender aktiv zu informieren oder die Ware aufzubewahren. Wer sich dennoch für eine Rücksendung entscheidet, sollte Kontakt mit dem Absender aufnehmen. Seriöse Händler stellen hierfür üblicherweise ein Retourenlabel bereit und übernehmen die entstehenden Kosten.
Besondere Fälle: Zustellfehler und doppelte Lieferungen
Abweichende Regeln gelten, wenn eindeutig erkennbar ist, dass das Paket für eine andere Person bestimmt war, etwa bei Namensähnlichkeiten. In solchen Fällen darf die Sendung nicht einfach behalten werden. Auch bei einer doppelten Lieferung eines tatsächlich bestellten Artikels ist die zusätzliche Ware nach Aufforderung zurückzugeben. Die Organisation und Kosten der Rücksendung oder Abholung liegen auch hier beim Händler. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, unerwünschte Pakete zunächst für eine gewisse Zeit aufzubewahren, da es sich um einen Zustellfehler handeln kann oder der Absender Kontakt aufnimmt.
Brushing: Wenn Pakete Teil eines Betrugs sind
Neben harmlosen Fehlzustellungen existieren auch betrügerische Praktiken. Beim sogenannten Brushing werden Waren gezielt an unbeteiligte Personen versendet, um anschließend unter deren Namen gefälschte Produktbewertungen zu veröffentlichen. Betroffene werden damit ungewollt in betrügerische Aktivitäten einbezogen, häufig im Zusammenhang mit unseriösen oder unangemessenen Produkten. Besteht ein entsprechender Verdacht, sollte umgehend die jeweilige Verkaufsplattform informiert werden, damit gegen den Anbieter vorgegangen werden kann. Als besonders wirksam gilt es, unbestellte Pakete bereits an der Haustür abzulehnen, da dies die Adresse für Betrüger schnell unattraktiv macht.
Weitere Hinweise des R+V-Infocenters:
-
Händler müssen belegen können, dass eine kostenpflichtige Bestellung tatsächlich erfolgt ist.
-
Für unbestellte Waren gilt ein besonders starker Verbraucherschutz: Ohne ausdrückliche Zustimmung kommt kein Vertrag zustande, sodass die Ware ohne Begründung behalten werden kann. Zahlungsaufforderungen kann formlos, etwa per E-Mail, widersprochen werden.
-
Wird der Absender kontaktiert, sollte die Formulierung sachlich und eindeutig sein. Dankesformeln oder ähnliche Höflichkeiten sind zu vermeiden, da sie als Zustimmung zum Kauf ausgelegt werden könnten.
-
Zum Schutz vor Datenmissbrauch empfiehlt es sich, persönliche Angaben und Adressdaten nicht öffentlich im Internet zugänglich zu machen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von R+V Infocenter bank/Veröffentlicht am 03.12.2025