Die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen, und es bleibt nicht mehr viel Zeit, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, die nur noch im Jahr 2024 geltend gemacht werden können. Es lohnt sich daher, zu prüfen, ob noch Handlungsbedarf besteht, um Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszuschöpfen. Eine gezielte Ansammlung von Ausgaben in einer bestimmten Steuerkategorie kann das Steuerergebnis positiv beeinflussen. Tobias Gerauer, der Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), gibt dazu folgende Steuertipps:
1. Werbungskosten bündeln
Wenn die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro durch die Entfernungs- oder Homeofficepauschale bereits erreicht oder überschritten ist, sollte man noch in diesem Jahr zusätzliche Ausgaben tätigen. Das kann etwa durch vorgezogene Fortbildungen, Anschaffungen neuer Arbeitsmittel oder die Verbesserung eines anerkannten Arbeitszimmers geschehen. Jede Ausgabe über der Pauschale kann sich steuerlich auszahlen. Zudem können bis zu 20 Prozent der Kosten für den privat genutzten Telefon- und Internetanschluss ohne Einzelnachweis abgesetzt werden, maximal jedoch 20 Euro pro Monat.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Fachmännische Arbeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück mindern die Steuerlast. So sind beispielsweise Gartenarbeiten, die Fensterreinigung oder der Winterdienst steuerlich absetzbar, wenn sie von einem Gewerbe ausgeführt werden. Ein Fünftel der Arbeitskosten bis zu einem Betrag von 20.000 Euro können abgezogen werden, wobei die Zahlung unbar und gegen Rechnung erfolgen muss.
3. Handwerkerleistungen
Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden, wobei 20 Prozent der Kosten als Steuerbonus geltend gemacht werden können. Tobias Gerauer empfiehlt, bei Überschreitung des Jahreshöchstbetrags mit dem Handwerksbetrieb Teilzahlungen zu vereinbaren, um die Maximalbeträge für beide Jahre zu verdoppeln. Dafür sind Teilrechnungen erforderlich, die die Arbeitskosten ausweisen.
4. Energetische Sanierung
Eigenheimbesitzer, die in Maßnahmen wie Wärmedämmung, Fenster- oder Heizungstausch investieren, können sowohl die Arbeits- als auch die Materialkosten steuerlich geltend machen. Bei einer Gesamtinvestition bis zu 200.000 Euro können 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre hinweg abgesetzt werden, sofern ein Fachbetrieb die Arbeiten ausführt und eine Bescheinigung über die Erfüllung der energetischen Mindestanforderungen vorlegt.
5. Außergewöhnliche Belastungen
Wer in einem Jahr hohe Gesundheitskosten hatte, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Wenn etwa Ausgaben für Medikamente oder medizinische Behandlungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, können weitere Krankheitskosten abgesetzt werden. Diese Grenze hängt von verschiedenen Faktoren wie Einkommen und Familienstand ab.
6. Spenden
Wer in der Weihnachtszeit spendet, kann diese Ausgaben in der Steuererklärung angeben. Spendenbeträge, die über der Pauschale von 36 Euro liegen, können teilweise zurückerstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Spenden an anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen gehen. Ab einem Betrag von 300 Euro ist eine Spendenbescheinigung erforderlich, ansonsten genügt der Zahlungsnachweis.
7. Freiwillige Einkommensteuererklärung
Für die Steuererklärung des Jahres 2020 gibt es noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, sie nachzureichen. Wer zur Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet ist, hat dafür insgesamt vier Jahre Zeit. Diese Frist ist besonders wichtig, wenn man auf eine Steuererstattung oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hofft, der sonst verfallen würde. Zudem können Verlustfeststellungen nachgeholt werden, was beispielsweise für Studenten im Masterstudium von Bedeutung sein kann, um später Steuersenkungen zu erzielen.
8. Arbeitnehmersparzulage nutzen
Für Ledige mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro und Verheiratete unter 80.000 Euro gibt es die Möglichkeit, die Arbeitnehmersparzulage auf berechtigte Sparverträge zu erhalten. Auch bei höheren Einkommen, wie etwa einem Bruttoeinkommen von bis zu 51.200 Euro bei Alleinstehenden ohne Kinder oder 124.200 Euro bei Verheirateten mit zwei Kindern, kann diese Zulage in Anspruch genommen werden. Für Bausparverträge beträgt die staatliche Förderung bis zu 43 Euro und für Wertpapiersparpläne bis zu 80 Euro.
9. PKV-Vorauszahlung
Für die private Kranken- und Pflegeversicherung können Vorauszahlungen bis zum dreifachen Jahresbetrag getätigt werden, was die Steuerlast erheblich senkt. Zudem eröffnet sich für freiwillige Versicherungen in den nächsten zwei Jahren eine zusätzliche Steuerersparnis, da der Freibetrag für Angestellte bei 1.900 Euro und für Selbstständige bei 2.800 Euro liegt.
10. Inflationsausgleichprämie
Arbeitgeber haben bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, eine Inflationsausgleichprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an ihre Angestellten auszuzahlen. Diese Prämie kann auch in Teilbeträgen gewährt werden, sodass Arbeitgeber, die bereits einen Teilbetrag gezahlt haben, noch die Möglichkeit haben, auf den Maximalbetrag aufzustocken. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die jedoch für alle Beteiligten vorteilhaft ist.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V./ Veröffentlicht am 12.11. 2024