Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Datenschutzrecht wurde vor dem Amtsgericht Augsburg erwirkt. In einem Verfahren gegen Mastercard Europe setzte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer durch, dass das Unternehmen zu einer Zahlung von 1.000 Euro immateriellem Schadensersatz verurteilt wurde. Der Fall betraf den Datenschutzvorfall beim Bonusprogramm „Priceless Specials“, bei dem sensible Kundendaten an Unbefugte weitergegeben worden sein sollen. Zusätzlich wurde Mastercard dazu verpflichtet, für künftige materielle Schäden aufzukommen, die durch den Vorfall entstehen könnten. Das Urteil (Az. 73 C 3964/24 vom 18.03.2025) wurde rechtskräftig, da Mastercard keinen Einspruch einlegte.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Verbrauchern eine kostenlose Ersteinschätzung im DSGVO-Online-Check an, bei der mögliche rechtliche Schritte aufgezeigt werden. Die Kanzlei hat in der Vergangenheit bereits erfolgreich Schadensersatzansprüche in ähnlichen Fällen durchgesetzt, darunter beim großen Facebook-Datenleck, bei dem Entschädigungen von bis zu 3.000 Euro erzielt wurden.
Im August 2019 wurde durch Medienberichte bekannt, dass beim Mastercard-Bonusprogramm „Priceless Specials“ ein schwerwiegendes Datenleck aufgetreten war. Über eine öffentlich zugängliche Datenbank waren personenbezogene Daten von mehr als 90.000 Kunden, einschließlich Namen, Geburtsdaten, Adressen und teilweise Kreditkartendaten, für Dritte einsehbar. Mastercard beendete daraufhin das Programm, wies jedoch jede Verantwortung zurück und bot in vielen Fällen pauschale Entschädigungen von bis zu 300 Euro an, sofern die Kunden eine Stillschweigevereinbarung unterzeichneten.
Das Amtsgericht Augsburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass Mastercard aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen gegen den Datenschutzverstoß verstoßen habe und verpflichtete das Unternehmen zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz. Das Gericht entschied zudem, dass Mastercard für zukünftige materielle Schäden aufkommen müsse, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere Schäden eintreten würden. Die rechtliche Grundlage für die Schadensersatzforderung war die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die auch immaterielle Schäden berücksichtigt.
Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für den Schutz von Verbraucherrechten, da es das erste verbraucherfreundliche Urteil im Zusammenhang mit dem Mastercard-Datenleck darstellt. Zuvor hatten andere Gerichte, wie das LG Karlsruhe und das OLG Stuttgart, Schadensersatzklagen abgewiesen, wobei ein Verfahren vor dem OLG Stuttgart zur Revision beim Bundesgerichtshof geführt hätte, allerdings ohne abschließende Entscheidung. Erst das jetzt rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Augsburg schafft Klarheit und ermöglicht es Verbrauchern, Entschädigung zu fordern, auch wenn der Schaden nicht materieller Natur ist.
Inzwischen haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte der Verbraucher gestärkt und betont, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten oder die Angst vor Missbrauch dieser Daten als Schaden gelten und Entschädigungsansprüche auslösen können. Das Urteil des BGH vom November 2024 bestätigt, dass der bloße Kontrollverlust über persönliche Daten bereits einen Schaden im Sinne der DSGVO darstellt, ohne dass weitere Nachweise über etwaige materielle oder körperliche Schäden erforderlich sind.
Auch der EuGH hat in einem Urteil von Dezember 2023 klargestellt, dass die bloße Sorge um einen möglichen Missbrauch personenbezogener Daten ausreicht, um einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO zu begründen.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, bekannt für ihre Expertise im Verbraucherrecht, setzt sich aktiv für die Rechte der Verbraucher ein und bietet umfassende Unterstützung in Fällen von Datenschutzverletzungen, wie etwa beim Facebook-Datenleck. Die Kanzlei hat sich als führend im Management von Massenverfahren etabliert und wird regelmäßig für ihre Erfolge in diesem Bereich ausgezeichnet.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/ Veröffentlicht am 16.05.2025