Zum Jahresbeginn sind die Zusatzbeiträge der Krankenkassen im Durchschnitt um 2,5 Prozent gestiegen. Viele Krankenkassen bieten jedoch Bonusprogramme an, mit denen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten belohnt wird – dies kann bis zu 150 Euro jährlich oder sogar mehr betragen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, warum der Unterschied zwischen Bonuszahlungen und Beitragserstattungen so wichtig ist und was steuerlich dabei beachtet werden muss.
Unterschied zwischen Bonuszahlung und Beitragsrückerstattung
Ende des vergangenen Jahres waren fast 75 Millionen Menschen in Deutschland gesetzlich krankenversichert, verteilt auf 95 Krankenkassen, wie Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums zeigen. Viele dieser Kassen bieten ihren Versicherten Bonusprogramme an. Wer etwa an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft hat oder sich impfen lässt, kann mit Sach- oder Geldprämien rechnen.
Laut dem Informationsportal „krankenkassen.de“ reichen die Geldprämien der Krankenkassen von 50 bis maximal 400 Euro. Steuerlich betrachtet sind solche Bonuszahlungen jedoch nur dann unproblematisch, wenn sie bis zu 150 Euro betragen. Übersteigt der Betrag diese Summe, muss gegebenenfalls nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um eine Bonuszahlung handelt und nicht um eine Beitragsrückerstattung.
Gesetzlich festgelegte 150-Euro-Grenze für Krankenkassen-Boni
Früher gab es teils rechtliche Auseinandersetzungen darüber, ob Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung zu werten sind, da dies Auswirkungen auf die Steuerlast hat. Eine Beitragsrückerstattung kann nämlich den Sonderausgabenabzug mindern. Im Dezember 2021 entschied das Bundesfinanzministerium (BMF), dass Zahlungen aus Bonusprogrammen bis 150 Euro nicht als Beitragsrückerstattungen gelten und somit keinen Einfluss auf die Sonderausgaben haben. Diese Regelung wurde nun dauerhaft in Gesetzesform überführt und gilt seit dem 1. Januar 2025.
Zu den Sonderausgaben gehören unter anderem Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die unter bestimmten Bedingungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Über 150 Euro: Finanzamt verlangt Nachweis
Übersteigt der Bonusbetrag 150 Euro, könnte das Finanzamt dies als Beitragsrückerstattung werten, was Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug hätte. Es ist jedoch möglich, dies zu vermeiden. Dafür sollte die Krankenkasse eine Bescheinigung ausstellen, in der bestätigt wird, dass die Bonuszahlungen, die über 150 Euro hinausgehen, Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht Teil des Basisversicherungsschutzes sind oder die gesundheitsbewusstes Verhalten fördern, und dass diese Leistungen privat finanziert wurden.
Erstattungen und Wahltarife
Erstattungen, die nicht als Bonuszahlungen zählen, sind bei Krankenkassen möglich, die einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung anbieten. Wer sich für diesen Tarif entscheidet und im betreffenden Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, kann einen Teil seiner Beiträge zurückerhalten. Diese Rückerstattung ist gesetzlich auf 600 Euro begrenzt und mindert den Sonderausgabenabzug vollständig.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 03.02.2025