Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unterhaltszahlungen, die von einem Steuerpflichtigen an eine andere Person geleistet werden, ausschließlich per Banküberweisung erfolgen, um sie steuerlich geltend machen zu können. Diese Regelung stellt sicher, dass nur solche Zahlungen vom Finanzamt anerkannt werden, die auf einem Bankkonto des Empfängers eingegangen sind. Barzahlungen können nicht mehr abgesetzt werden. Zudem ist der Zeitpunkt der Überweisung entscheidend, um den Steuerabzug geltend zu machen.
Für Eltern besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern bis zum 25. Lebensjahr. Solange jedoch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, können diese Zahlungen nicht abgesetzt werden. Ohne diesen Anspruch sind die Zahlungen unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, was auch für Verwandte oder Pflegeheimkosten gilt, ebenso wie für Ehepartner, für die in Deutschland eine Unterhaltspflicht besteht.
Die Höhe des absetzbaren Unterhaltsbetrags ist auf den steuerlichen Grundfreibetrag begrenzt. Im Jahr 2025 liegt dieser Betrag bei 12.096 Euro. Anders als bei anderen außergewöhnlichen Belastungen gibt es jedoch keine zumutbare Eigenbelastung. Wenn der Unterhaltsempfänger über ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt, sind Unterhaltszahlungen vollständig nicht absetzbar. Einkünfte des Empfängers oder staatliche Fördermittel wie Bafög, die über 624 Euro im Jahr hinausgehen, reduzieren den absetzbaren Betrag, während in Fällen von Ehepartnern oder Verwandten im Ausland eine Anpassung an die Lebensumstände im Wohnsitzstaat vorgenommen wird.
Bislang war es auch möglich, Unterhaltszahlungen in bar zu leisten. Dies galt für Zahlungen bis zum Vierfachen des Nettolohns des Zahlenden, wobei keine strengen Nachweise erforderlich waren. Dies wurde oft bei Familienheimfahrten oder Besuchen von im Ausland lebenden Ehepartnern oder Kindern genutzt. Künftig können jedoch nur noch Zahlungen per Banküberweisung berücksichtigt werden, um Missbrauch zu verhindern und die Zahlungen besser nachvollziehbar zu machen. In besonderen Härtefällen, etwa bei Kriegsbedingungen im Wohnsitzstaat, kann von dieser Regel abgewichen werden.
Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi, empfiehlt daher, schnell auf Banküberweisungen umzusteigen, um Probleme zu vermeiden. Insbesondere empfiehlt er, Daueraufträge für Unterhaltszahlungen einzurichten, da rückwirkende Zahlungen nicht abgesetzt werden können und Unterhaltsleistungen stets im Voraus erbracht werden müssen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V./ Veröffentlicht am 28.01.2025