Gericht stärkt Käuferrechte bei deutlich zu geringer E-Auto-Reichweite

Wenn ein Elektroauto die beworbene Reichweite deutlich verfehlt, kann das nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal ein erheblicher Sachmangel sein. In dem entschiedenen Fall durfte der Käufer deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten und das Fahrzeug zurückgeben.

Nach Angaben der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erreichte das betroffene Fahrzeug unter WLTP-Bedingungen nur 282 Kilometer statt der beworbenen 332 bis 341 Kilometer. Damit lag die tatsächliche Reichweite rund 18 Prozent unter den Herstellerangaben. Das Gericht wertete diese Abweichung als erheblich und sprach dem Käufer die Rückabwicklung des Vertrags zu. Der Händler muss das Fahrzeug zurücknehmen und rund 33.750 Euro nebst Zinsen zahlen.

Das Urteil ist aus Sicht der Kanzlei ein deutliches Signal an Hersteller und Händler. Reichweitenangaben seien nicht bloß unverbindliche Werbeaussagen, sondern könnten rechtlich relevante Erwartungen beim Kauf eines E-Autos begründen. Gerade bei Elektrofahrzeugen sei die Reichweite ein zentrales Merkmal für Alltagstauglichkeit und wirtschaftlichen Wert.

Das Landgericht Wuppertal knüpfte dabei an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mehrverbrauch bei Verbrennern an. Dort gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent vom Normverbrauch als erheblicher Mangel. Diesen Maßstab übertrug das Gericht nun auf Elektroautos. Da die festgestellte Differenz von rund 18 Prozent deutlich über dieser Schwelle lag, bejahte es einen Sachmangel.

Wichtig ist dabei, dass das Gericht nicht irgendeine Alltagsfahrt bewertete. Entscheidend war ein Gutachten unter WLTP-Bedingungen, also unter denselben standardisierten Voraussetzungen, auf die sich auch die Herstellerangaben beziehen. Gerade das macht die Entscheidung für Verbraucher besonders relevant. Pauschale Hinweise auf Fahrstil, Wetter, Heizung, Klimaanlage oder andere äußere Einflüsse genügen danach nicht, wenn ein Fahrzeug selbst unter standardisierten Bedingungen die beworbene Reichweite erheblich verfehlt.

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Auch die Alterung der Batterie spielte im Verfahren eine Rolle. Das Gericht stellte fest, dass die konkrete Reichweitenabweichung nicht allein mit einer normalen Batteriedegradation erklärt werden konnte. Nach dem Gutachten wäre bei dem Fahr- und Ladeverhalten des Käufers eine Alterung von etwa 2,5 Prozent pro Jahr zu erwarten gewesen. Nach drei Jahren wären also etwa 7,5 Prozent plausibel gewesen. Tatsächlich lag die rechnerische Abweichung jedoch bei etwa 17 bis 18 Prozent. Das Gericht sah deshalb auch insoweit keine ausreichende Erklärung für den Reichweitenverlust.

Für viele E-Auto-Käufer ist das bedeutsam, weil Hersteller und Händler Reichweitenverluste häufig mit normaler Batteriealterung begründen. Das Urteil zeigt, dass es auf den konkreten technischen Zustand des Fahrzeugs ankommt und unabhängige Sachverständigengutachten in solchen Verfahren eine zentrale Rolle spielen.

Nach Darstellung von Dr. Stoll & Sauer passt das Urteil zu weiteren laufenden Verfahren rund um Reichweitenmängel. So beschäftigt sich auch das Landgericht Osnabrück in einem Verfahren gegen Porsche mit der Frage, ob ein Taycan die angegebenen WLTP-Werte tatsächlich erreicht. Dort wurde im April 2026 per Hinweis- und Beweisbeschluss ein Gutachten angeordnet. Eine endgültige Entscheidung liegt in diesem Verfahren noch nicht vor, doch bereits die Begutachtung zeigt, dass Gerichte Reichweitenprobleme zunehmend ernst nehmen.

Die Kanzlei führt nach eigenen Angaben bereits zahlreiche Verfahren zu Reichweitenmängeln, Batterieproblemen, Software-Eingriffen und Ladebeschränkungen bei Elektrofahrzeugen. Betroffen seien unter anderem Modelle von Porsche, Opel und Mercedes. Gerade beim Taycan gehe es in einzelnen Fällen um Abweichungen von bis zu 35 Prozent, beim Opel Corsa-e um deutlich geringere Reichweiten im Alltag als nach WLTP beworben.

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Für betroffene Käufer empfiehlt die Kanzlei, Reichweitenprobleme möglichst genau zu dokumentieren. Dazu gehören Kaufvertrag, Prospektangaben, beworbene WLTP-Werte, Ladeprotokolle, Fotos der Reichweitenanzeige, Werkstattberichte sowie Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller. Je nach Einzelfall kommen Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz in Betracht.

Das Urteil aus Wuppertal erhöht damit den Druck auf Hersteller, ihre Reichweitenversprechen nicht nur im Marketing, sondern auch in der Praxis belastbar einzuhalten. Für Käufer von Elektroautos ist es zugleich ein Hinweis darauf, dass erhebliche Abweichungen von den beworbenen WLTP-Werten nicht einfach hingenommen werden müssen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/Veröffentlicht am 19.06.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.