Der Minijob ist vielen bekannt: Er ermöglicht es, bis zu 556 Euro im Monat zu verdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen. Weniger bekannt ist der Midijob, bei dem ein monatlicher Verdienst von bis zu 2.000 Euro möglich ist, ohne dass die vollen Steuersätze und Sozialabgaben anfallen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Bedingungen für diesen Job gelten und welche Vorteile sich daraus ergeben.
Im Gegensatz zum Minijob, der in der Regel sozialversicherungsfrei ist (abgesehen von der Rentenversicherung, von der man sich befreien lassen kann), müssen Personen, die mehr als den Minijob-Höchstbetrag von 556 Euro verdienen, Sozialversicherungsbeiträge für alle Versicherungszweige – also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – leisten. Bei einem regelmäßigen Verdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat handelt es sich jedoch um einen Midijob, bei dem reduzierte Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Der Midijob stellt den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar und wird auch als Übergangsbereich bezeichnet. Im Jahr 2025 liegt das Einkommensband für den Midijob zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro. Der Beitragssatz zur Sozialversicherung wird dabei nicht wie bei regulären Beschäftigten prozentual vom Lohn berechnet, sondern anhand einer speziellen Regelung, die zu einem geringeren Beitrag führt. Trotz dieser Reduzierung bleiben die vollen Leistungen der Sozialversicherung erhalten.
Wichtig zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und den Midijob als zweiten Job ausüben, keinen Vorteil aus dem Übergangsbereich ziehen können. In diesem Fall müssen sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, und ihr Gehalt wird nach Steuerklasse 6 versteuert.
Für Arbeitnehmer im Minijob kann es sich durchaus lohnen, regelmäßig mehr Stunden zu arbeiten und auf einen Midijob umzusteigen. Dadurch genießen sie die vollen Sozialversicherungsleistungen, obwohl sie nur reduzierte Beiträge zahlen müssen. Ein Beispiel zeigt: Bei einem monatlichen Verdienst von 557 Euro, nur einen Euro mehr als im Minijob, würden die gesamten Sozialversicherungsbeiträge lediglich 2,54 Euro betragen. Zum Vergleich: Ein Minijobber mit 556 Euro, der sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt rund 20 Euro in die Rentenversicherung ein, also deutlich mehr als der Midijobber mit 557 Euro für die gesamten Sozialversicherungen.
Auch bei der Lohnsteuer gibt es Unterschiede: Ein Midijobber, der bis zu 1.400 Euro verdient, muss keine Lohnsteuer zahlen. Bei 1.500 Euro beträgt die Steuer 13,25 Euro, und bei 2.000 Euro sind es 97,33 Euro, solange keine weiteren Einkünfte hinzukommen.
Die VLH, der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands mit mehr als einer Million Mitgliedern, bietet umfassende Steuerberatung. Seit seiner Gründung im Jahr 1972 prüft die VLH Steuerbescheide, erstellt Einkommensteuererklärungen und beantragt Steuerermäßigungen für ihre Mitglieder – alles im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 24.03.2025