So ist 2025 mehr Verdienst in einem Minijob möglich

Ab 2025 dürfen Menschen, die einen Minijob ausüben, durchschnittlich 556 Euro monatlich verdienen, was eine Steigerung von 18 Euro im Vergleich zum Vorjahr darstellt. In bestimmten Ausnahmefällen ist es sogar möglich, diese Grenze deutlich zu überschreiten. Wie dies funktioniert und welche Einkommensgrenze gilt, bei der keine Steuern oder Sozialabgaben anfallen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Anstieg des Mindestlohns führt zu höherer Minijob-Verdienstgrenze

Im dritten Quartal 2024 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen geringfügig beschäftigt, so die Minijob-Zentrale. Seit 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobber an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass eine Erhöhung des Mindestlohns auch zu einer Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze führt. Da der Mindestlohn in Deutschland 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde steigt, erhöht sich die Minijob-Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat, was einem Jahresverdienst von 6.672 Euro entspricht.

Wer also 2025 mit dem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde arbeitet, darf monatlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, um weiterhin als Minijobber zu gelten. Wer einen höheren Stundenlohn erhält, muss entsprechend weniger Stunden arbeiten, um den Minijob-Status zu behalten. Ein Stundenlohn von beispielsweise 13,50 Euro würde nur rund 41 Stunden monatlich zulassen.

Ausnahme: Minijobber dürfen zweimal im Jahr mehr verdienen

In besonderen Fällen ist es jedoch möglich, dass Minijobber in zwei Monaten im Jahr mehr als 556 Euro verdienen. Das ist etwa dann der Fall, wenn unvorhergesehene Arbeitsaufträge zu einer höheren Vergütung führen. In solchen Monaten darf der Verdienst bis zu 1.112 Euro betragen, was einem Jahresverdienst von bis zu 7.784 Euro entspricht.

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Ein Beispiel: Ein Minijobber, der normalerweise 550 Euro pro Monat verdient, übernimmt im Februar und März die Krankheitsvertretung eines Kollegen und erzielt in diesen beiden Monaten jeweils 1.000 Euro. In diesem Fall würde der Jahresverdienst 7.500 Euro betragen, was immer noch im Rahmen des Minijob-Status bleibt.

Minijobs: Keine Sozialabgaben, aber grundsätzlich steuerpflichtig

Die Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem relevant, wenn es um die Sozialabgaben geht. Geringfügig Beschäftigte sind nicht verpflichtet, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Die Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, doch Minijobber können sich auf Wunsch von den Beiträgen befreien lassen.

Obwohl Minijobs steuerpflichtig sind, übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Steuerzahlung. Die häufigste Praxis ist die Pauschalbesteuerung, bei der der Arbeitgeber zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführt. Dadurch erhält der Minijobber den vollen Betrag von etwa 556 Euro ohne Abzüge.

Wichtig zu wissen: Bei Pauschalbesteuerung können Minijobber keine Werbungskosten, wie etwa Fahrtkosten, steuerlich absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte individuell versteuert werden. Die VLH empfiehlt, bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sicherzustellen, dass die Pauschalbesteuerung gewählt wird, da die individuelle Besteuerung in der Regel weniger vorteilhaft ist.

Regeln bei mehreren Minijobs und Minijob als Nebenjob

Wer mehrere Minijobs ausübt, muss darauf achten, dass das Gesamteinkommen aus allen Minijobs die Grenze von 556 Euro monatlich nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, verlieren alle Minijobs ihren Status als geringfügige Beschäftigung und werden sozialversicherungspflichtig.

Für diejenigen, die einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben und zusätzlich einen Minijob ausüben, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei, solange es nur ein Minijob ist. Sobald jedoch ein zweiter Minijob hinzukommt, wird der Verdienst aus dem Hauptjob und diesem zusätzlichen Minijob zusammengerechnet. Nur der erste Minijob bleibt sozialversicherungsfrei, während der zweite sozialversicherungspflichtig wird.

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Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH / Veröffentlicht am 07.01.2025