Rentenerhöhung 2025: Was jetzt steuerlich auf Rentner zukommt

Ab Juli 2025: Rentenerhöhung bringt neue Steuerfragen mit sich

Zum 1. Juli 2025 steigen die Renten bundesweit um 3,74 Prozent. Für viele Seniorinnen und Senioren bedeutet das zwar eine erfreuliche Erhöhung ihrer Bezüge – allerdings kann dies auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch die Rentenanpassung eine Steuererklärungspflicht entstehen. Das heißt jedoch nicht automatisch, dass eine Nachzahlung an das Finanzamt droht. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) informiert darüber, ab wann eine Steuerpflicht besteht, welche Aspekte Rentnerinnen und Rentner im Blick behalten sollten und welche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

Steuerpflicht trotz höherer Rente nicht zwangsläufig gegeben

Viele Ruheständlerinnen und Ruheständler befürchten, dass sie nach einer Rentenerhöhung plötzlich steuerpflichtig werden. Nach Einschätzung des VLH ist diese Sorge in vielen Fällen unbegründet. Dies liege unter anderem daran, dass ein Teil der Rente steuerfrei bleibt und bestimmte Kosten – auch im Ruhestand – von der Steuer abgesetzt werden können. Zudem falle die steuerliche Belastung selbst bei einem steuerpflichtigen Anteil in der Regel zunächst gering aus.

Wann ist eine Steuererklärung erforderlich?

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beziehen aktuell über 21 Millionen Menschen in Deutschland eine Rente. Sie profitieren bereits zum vierten Mal in Folge von einer Rentenanpassung – diesmal um 3,74 Prozent. Da jedoch auch Renten ab einem bestimmten Einkommen steuerpflichtig sind, stellen sich viele die Frage, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Grundsätzlich gilt: Übersteigt das gesamte zu versteuernde Einkommen den festgelegten Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2025 beträgt dieser Freibetrag 12.096 Euro (im Vorjahr: 11.784 Euro). Die Altersrente ist dabei nur anteilig steuerpflichtig. Zum zu versteuernden Gesamteinkommen zählen jedoch auch zusätzliche Einnahmen, etwa aus Vermietung, einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente oder einer betrieblichen Altersvorsorge. Liegt der Gesamtbetrag beispielsweise bei 13.000 Euro, ist eine Steuererklärung erforderlich – eine tatsächliche Steuerzahlung ist damit jedoch noch nicht zwingend verbunden.

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Der Rentenfreibetrag – was bedeutet er konkret?

Seit dem Jahr 2023 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente pro Jahrgang um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Vorher lag der Anstieg bei 1,0 Prozentpunkten jährlich. Durch das Anfang 2024 beschlossene Wachstumschancengesetz gilt rückwirkend die reduzierte Anpassung ab 2023. Wer im Jahr 2025 in den Ruhestand geht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 83,5 Prozent – entsprechend sind 16,5 Prozent steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag wird im zweiten Jahr nach Rentenbeginn dauerhaft festgelegt und bleibt auch bei späteren Rentenerhöhungen unverändert bestehen.

Rechenbeispiel: Wie sich die Rentenbesteuerung entwickelt

Ein Rentner, der seit dem 1. August 2023 eine gesetzliche Regelaltersrente in Höhe von 1.000 Euro pro Monat erhält, profitiert zum 1. Juli 2024 von einer Erhöhung auf 1.020 Euro und im Folgejahr auf 1.040 Euro monatlich. Sein steuerpflichtiger Anteil liegt bei 82,5 Prozent. Im Jahr 2024 summieren sich seine Renteneinnahmen auf 12.120 Euro (6 Monate à 1.000 Euro + 6 Monate à 1.020 Euro), wovon 9.999 Euro steuerpflichtig sind. Der steuerfreie Anteil von 2.121 Euro bleibt ihm dauerhaft erhalten.

Im Jahr 2025 bezieht er insgesamt 12.360 Euro an Rente (6 Monate à 1.020 Euro + 6 Monate à 1.040 Euro). Da er aber weiterhin den Freibetrag von 2.121 Euro geltend machen kann, reduziert sich der steuerpflichtige Betrag auf 10.239 Euro – und dieser liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro. In diesem Fall ist keine Steuererklärung erforderlich.

Weitere Einkünfte können Steuerpflicht auslösen

Sollten zusätzlich zur gesetzlichen Rente weitere Einnahmen hinzukommen – beispielsweise 250 Euro monatlich aus einer betrieblichen Altersvorsorge – erhöht sich der steuerpflichtige Gesamtertrag auf 13.239 Euro (bestehend aus 10.239 Euro aus der gesetzlichen Rente und 3.000 Euro aus der Zusatzversorgung). Damit wäre der Grundfreibetrag überschritten, und eine Steuererklärung wäre verpflichtend – auch wenn letztlich keine Steuerzahlung folgt.

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Welche Ausgaben können geltend gemacht werden?

Seniorinnen und Senioren haben die Möglichkeit, zahlreiche Kosten steuerlich zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch außergewöhnliche Belastungen, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen. Diese Aufwendungen können das zu versteuernde Einkommen erheblich senken.

Steuererklärung trotz niedriger Steuerlast – ein realistisches Szenario

Selbst wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegt, bedeutet das nicht zwangsläufig eine Steuerzahlung. Wird beispielsweise ein Betrag von 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt, sinkt das zu versteuernde Einkommen im Beispiel auf 11.739 Euro – und liegt damit unter dem Freibetrag. Es werden also keine Steuern festgesetzt.

Die Rentenanpassung ab Juli 2025 führt möglicherweise dazu, dass mehr Ruheständler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dies sollte jedoch nicht zu vorschnellen Sorgen führen. Denn die Abgabe bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Steuerzahlung ansteht – viele Faktoren wie Freibeträge und abzugsfähige Ausgaben wirken sich entlastend aus.

Über die VLH

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund einer Million Mitgliedern und etwa 3.000 Beratungsstellen der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. Seit der Gründung im Jahr 1972 unterstützt die VLH ihre Mitglieder bei allen Fragen rund um die Einkommensteuer – von der Erstellung der Steuererklärung über die Beantragung von Steuervergünstigungen bis zur Prüfung des Steuerbescheids. Zahlreiche der VLH-Beraterinnen und -Berater sind nach DIN 77700 zertifiziert, was für besonders hohe Qualitätsstandards steht.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 16.06.2025