So werden die Steuern durch eine Scheidung beeinflusst

Eine etwas ältere Untersuchung von US-Soziologen hat ergeben, dass die meisten Trennungen im August und März stattfinden. Für Deutschland liegen keine vergleichbaren Studien vor. Jedoch zeigen Daten des Statistischen Bundesamts, dass sich im Jahr 2023 rund 129.000 Paare in Deutschland scheiden ließen. Eine Scheidung bringt jedoch steuerliche Aspekte mit sich, die beachtet werden müssen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die sieben zentralen Fragen im Zusammenhang mit den steuerlichen Folgen einer Scheidung.

1. Können Scheidungskosten steuerlich abgesetzt werden?

Die Frage, ob Scheidungskosten wie die Gebühren für Anwälte, Gerichte, Notare oder Sachverständige steuerlich geltend gemacht werden können, erhält eine klare Ablehnung. Bis zum Jahr 2012 war es möglich, solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anzugeben. Allerdings wurde 2013 eine Gesetzesänderung vorgenommen, die diese Möglichkeit ausschloss. Trotz umfangreicher Diskussionen und Gerichtsverfahren bestätigte der Bundesfinanzhof letztlich, dass Scheidungskosten nicht absetzbar sind (BFH-Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16).

2. Was versteht man unter Zugewinnausgleich?

Bei einer Scheidung ohne einen abweichenden Ehevertrag kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Dies bezieht sich auf den Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe das anfängliche Vermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt, wodurch der Zugewinn niemals negativ sein kann. Bei einer Scheidung wird der Unterschied im Zugewinn ausgeglichen, sodass beide Partner am Ende denselben Zugewinn haben. Dieser Ausgleich ist steuerfrei. Wenn jedoch eine Immobilie für den Zugewinnausgleich verwendet und später verkauft oder an den Ex-Partner übertragen wird, kann es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung abhängen, ob der Gewinn versteuert werden muss.

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3. Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche fair zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Dies betrifft sowohl gesetzliche Rentenversicherungen als auch betriebliche und private Altersvorsorgen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass keiner der Partner nach der Scheidung eine ungleiche Altersvorsorge hat. Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden zur Hälfte aufgeteilt. Bei kurzen Ehen von weniger als drei Jahren und geringfügigen Ansprüchen wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch durchgeführt, kann aber beantragt werden. Die steuerliche Relevanz des Versorgungsausgleichs tritt in der Regel erst bei der Auszahlung auf. Sollte es jedoch zu Zahlungen kommen, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche zu vermeiden, ist es ratsam, sowohl eine versorgungsrechtliche als auch eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

4. Was ist beim Realsplitting in Bezug auf Unterhalt zu beachten?

Realsplitting ermöglicht geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Unter bestimmten Bedingungen können bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden (Stand 2024). Der Betrag kann durch Krankenversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers erhöht werden. Der Empfänger der Unterhaltszahlungen muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und dem Realsplitting zustimmen. Der Abzug der Sonderausgaben muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden. Die Anlage U für Unterhaltsleistungen muss jedoch nicht jedes Jahr neu eingereicht werden, wenn die Fortdauer korrekt angegeben wird und nicht widerrufen wird. Das Realsplitting kann die Steuerlast für den Zahlenden senken, während der Empfänger möglicherweise eine höhere Steuerlast hat. Die steuerlichen Auswirkungen sollten im Vorfeld genau geprüft werden, da in einigen Fällen ein Nachteilsausgleich für den Unterhaltsleistenden erforderlich sein kann.

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5. Wann sollte die Steuerklasse gewechselt werden?

Verheiratete Paare werden ab dem Jahr ihrer Hochzeit zusammenveranlagt, was bedeutet, dass sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und vom Ehegattensplitting profitieren. Der Splittingtarif kann jedoch nur genutzt werden, wenn die Paare mindestens einen Tag des Jahres zusammengelebt haben. Im Jahr nach einer endgültigen Trennung erfolgt die Einzelveranlagung. Wenn das geschiedene oder getrennte Paar keine Kinder hat, werden beide in die Steuerklasse I eingestuft. Bei Vorhandensein von Kindern wird die Steuerklasse II für den Elternteil angewendet, bei dem das Kind gemeldet ist, sofern keine andere volljährige Person im Haushalt lebt und Anspruch auf Kindergeld besteht. Der andere Elternteil kommt dann in die Steuerklasse I.

6. Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag liegt derzeit bei 6.384 Euro pro Kind und Jahr und wird normalerweise zu gleichen Teilen zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt. Zusätzlich gibt es den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) von 2.928 Euro pro Kind und Jahr. Zusammen ergibt dies für die Eltern einen steuerlichen Vorteil von 9.312 Euro für das Jahr 2024, sofern dieser Vorteil höher ist als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Nach einer Trennung oder Scheidung wird der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag weiterhin zur Hälfte bei beiden Elternteilen berücksichtigt, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent erfüllt, dann erhält der betreuende Elternteil den gesamten Kinder- und BEA-Freibetrag.

7. Was muss bei der Kapitalertragsteuer beachtet werden?

Mit einem Freistellungsauftrag können Steuerzahler den Sparerpauschbetrag nutzen. Dieser beträgt aktuell 1.000 Euro pro Jahr für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Ehepaare. Bis zu diesem Betrag sind Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden steuerfrei. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bleibt im Jahr der Trennung bis zum Jahresende gültig, kann jedoch auch vorher widerrufen werden. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, müssen beide Ex-Partner einen neuen Freistellungsauftrag individuell stellen.

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Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH / Veröffentlicht am 19.08.2024